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Praxisgebühr

Pressemitteilung: KKH-Allianz

Ab 1. Juli sind auch im Notdienst 10 Euro zu zahlen

Patienten müssen die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro künftig bei Inanspruchnahme des ärztlichen Notfalldienstes einmal zahlen, auch wenn die Gebühr im gleichen Quartal in der Regelversorgung entrichtet wurde. Auf diese Regelung haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geeinigt. Damit enden die uneinheitlichen Regelungen hinsichtlich der Praxisgebühr im Notdienst. Die neue Regelung gilt in Nordrhein ab 1. Juli 2004.

Bislang galt in Nordrhein: Patienten, die durch Vorlage der Quittung nachweisen konnten, dass sie die Praxisgebühr für eine ambulante Behandlung im laufenden Quartal bereits in einer ärztlichen oder psychologischen Praxis gezahlt haben, mussten die Gebühr im Notdienst nicht erneut entrichten. Dies gilt ab 1. Juli 2004 nicht mehr.

Die Praxisgebühr ist künftig im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung zwei Mal zu zahlen: Zum Einen bei Inanspruchnahme eines Arztes oder Psychologischen Psychotherapeuten in der Regelversorgung, zum Anderen bei der ersten Inanspruchnahme des ärztlichen Notdienstes. Patienten zahlen folglich innerhalb eines Quartals 20 Euro Praxisgebühr, wenn sie sich sowohl im Rahmen der Regelversorgung als auch im ärztlichen Notdienst behandeln lassen.

Beispiel: Ein Patient, der am 6. Juli mit Fußpilz zum Dermatologen geht, zahlt dort die Praxisgebühr von 10 Euro. Dafür erhält er eine Quittung, den weißen "Beleg über die Zahlung der Praxisgebühr". Legt der Patient diesen Beleg bei weiteren Behandlungen in der Regelversorgung vor, so muss er die Gebühr nicht erneut entrichten - vorausgesetzt, er konsultiert den Arzt oder Psychotherapeuten auf Überweisung. Wenn nun derselbe Patient am 25. Juli unter akuten Ohrenschmerzen leidet und den ärztlichen Notdienst aufsucht, muss er dort erneut die Gebühr von zehn Euro entrichten. Der Arzt im Notdienst nimmt die Gebühr entgegen und quittiert dies.

Damit der Patient bei erneuter Inanspruchnahme des Notdienstes nachweisen kann, dass er die Gebühr bereits entrichtet hat, gibt es eine graue Quittung mit dem Aufdruck "Beleg über die Zahlung der Praxisgebühr im Notdienst". Legt der Patient diese Quittung bei eventuell nötigen Notdienst-Behandlungen im gleichen Quartal vor, so muss er die Gebühr nicht nochmals entrichten.

In den meisten Gebieten Deutschlands mussten Patienten die Praxisgebühr bislang bei jeder Inanspruchnahme des Notdienstes entrichten. Für die meisten Patienten dort bedeutet die Regelung somit eine finanzielle Entlastung. Dr. Leonhard Hansen, Vorsitzender der KV Nordrhein, wertet die neue Regelung als Erfolg: "Die Vertragspartner auf der Bundesebene haben erkannt, dass unser nordrheinischer Weg prinzipiell richtig war."

zuletzt bearbeitet: 23.06.2004 nach oben

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