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Gericht entscheidet: Medizinische Fußpflege nur noch durch Fachkräfte

Irreführende Werbung verboten

"Liebe Patientinnen, liebe Patienten", beginnt die Anzeige des Pflegedienstes auf der Titelseite des Wochenboten, "ab sofort haben wir für Sie unser Angebot erweitert: Medizinische Fußpflege bei Ihnen zu Hause durch unsere Krankenschwester Martina Müller" (Namen geändert). Was hier als tolle Zusatzleistung eines Pflegebetriebes mit Altenpflegern und Krankenschwestern angepriesen wird, ist unzulässige Werbung.

So jedenfalls sieht es das Landgericht Kiel, das diese Werbung für medizinische Fußpflege verboten hat (15 O 28/03, Beschluss vom 30.01.2003). Im Falle der Missachtung des gerichtlichen Verbotes drohen Ordnungsgelder bis zu EURO 250.000,00. Denn Schwester Martina ist weder ausgebildete Podologin oder medizinische Fußpflegerin, noch verfügt sie über eine staatliche Anerkennung zur Ausübung dieses Berufes, wie es das Podologengesetz vorschreibt.

"Mit dieser Verbotsverfügung hat zum ersten Mal ein Gericht über die Zulässigkeit von Werbung für medizinische Fußpflege durch Fachfremde befunden", kommentiert Rechtsanwalt Nikolai Klute von GERKEN Rechtsanwälte (www.Wir-Steuern-Recht.de) die Entscheidung. Der Spezialist aus der Hamburger Kanzlei hat die einstweilige Verfügung für einen konkurrierenden Pflegebetrieb erstritten. "Damit steht fest, dass auch die Werbung mit 'medizinischer Fußpflege' weitgehend den nach dem Podologengesetz anerkannten Fachkräften vorbehalten ist", so Rechtsanwalt Nikolai Klute, "und das macht auch Sinn, wenn man bedenkt, wie wichtig die Arbeit der Podologen zum Beispiel im Bereich der Diabetes ist."

Das gerichtliche Verbot lässt insoweit Rückschlüsse auch auf andere Werbeformen zu: Tür- und Praxisschilder mit dem werblichem Hinweis auf "medizinische Fußpflege" könnten beispielsweise schon bedenklich erscheinen. Die Verteilung von Handzetteln erscheint kritisch, die Werbung in den Tageszeitungen sowieso. Die gesamte Werbepraxis der Branche steht damit auf dem Prüfstand.

"Die Annahme, der werbliche Hinweis auf 'medizinische Fußpflege' sei nach Einführung des Podologengesetzes auch für Berufstätige ohne entsprechende Ausbildung weiterhin erlaubt, erweist sich somit als Trugschluss", erläutert der Werberechtsexperte. Nikolai Klute weiter: "Die Entscheidung schafft insoweit Klarheit hinsichtlich eines weit verbreiteten Irrtums: Das Podologengesetz schützt die Berufsbezeichnung 'Podologe/ Podologin' und 'medizinischer Fußpfleger/ medizinische Fußpflegerin'. Branchenkreise sind deswegen davon ausgegangen, dass zwar diese Bezeichnungen geschützt, die Werbung für die entsprechenden Tätigkeiten aber erlaubt sind", erklärt Rechtsanwalt Klute, "Das ist falsch. Wenngleich dem Podologengesetz kein ausdrückliches Verbot zu entnehmen ist, unterliegt auch der Bereich der Pflege den allgemeinen werblichen Vorgaben des Wettbewerbsrechtes und dem Heilmittelwerberecht. Danach darf insbesondere kein Irrtum über Qualifikationen von Personen in der Werbung erweckt werden und dies begründet das gerichtliche Verbot. Aus meiner Sicht heißt das für diejenigen, die keine entsprechende Qualifikation vorzuweisen haben, Abschied zu nehmen von der Werbung mit 'medizinischen' Tätigkeiten im Bereich der Fußpflege."

zuletzt bearbeitet: 11.02.2003 nach oben

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