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Fußpflege auf Rezept

Pressemitteilung: Diabetes-Portal DiabSite

Diabetiker können fußtherapeutische Maßnahmen ab 1. Juli 2002 mit ihrer Krankenkasse abrechnen

Ab 01.07.2002 ist die medizinische Fußbehandlung in Deutschland als Heilmittel eingestuft. Was ergibt sich für Sie, als betroffener Diabetiker daraus? Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben anliegend an das Bundessozialgerichtsurteil aus dem Jahre 1998 die fußtherapeutischen Maßnahmen zum Jahr 2002 in die Positivliste aufgenommen. Hieraus ergibt sich, dass zum 01.07.2002 podologische Leistungen an den Füßen der Diabetiker mit den Krankenkassen abgerechnet werden können.

Jedoch können nur zugelassene Praxen diese Leistung abrechnen. Um eine Krankenkassenzulassung zu bekommen benötigt man eine Genehmigung, die folgende Kriterien beinhaltet. Der Therapeut muss nach § 1 des Podologengesetzes eine Berechtigung zum führen den Berufsbezeichnung nachweisen. Des Weiteren muss die Praxis bestimmte Qualitäts- und Strukturmerkmale aufweisen. Im Einzelnen müssen 2 Behandlungsräume baulich von einander getrennt nachzuweisen sein. Die infrastrukturellen Voraussetzungen sollen in erster Linie der Qualitätssicherung sowie der strikten Einhaltung der Hygienevorschriften dienen.

Was muss erfüllt werden, damit Sie als Diabetiker mit Ihrer Krankenkasse abrechnen können?

  1. Sie benötigen eine Verordnung von einem Facharzt. Diese Verordnung muss auf dem Rezeptblatt Muster 13 erfolgen.
  2. Auf dem Rezeptblatt muss die Diagnose Diabetes mellitus erfolgen, sowie Angio- und Neuropathie oder die Mischform diagnostiziert sein, nur Diabetiker mit diesen Spätkomplikationen sind von Seiten der Krankenkassen zur Abrechnung zugelassen.
  3. Es können nur zwei Leistungen an Ihren Füßen krankenkassenmäßig abgerechnet werden.
    a) Nagelbehandlung bei Nagelveränderungen
    b) Hornhautbehandlungen
    Weitere Behandlungen, wie Hühneraugen, z. B. sind nicht rezeptlich zu verordnen.
  4. Alle Behandlungen können nur am Fußstadium Wagner 0 verordnet werden. (Wagner 0, geschlossene Haut, keinerlei Verletzungen.)
  5. Eine 15%ige Zuzahlung von den Patienten muss erfolgen.
  6. Der Patient muss bei der Abrechnung nicht in Vorkasse stehen.
  7. Es sind nur podologische Leistungen zu verordnen. Sollten auf der Verordnung folgende Texte erscheinen:
    Fußpflege bei Diabetes, sind diese Verordnungen unzureichend.
  8. Die Behandlungen sind nicht budgetiert.

Nachfolgend zeige ich ein Muster an Verordnungstexten auf:
podologische Nagel- und Hornhautbehandlung bei Diabetes mellitus Typ 2 Angiopathie, alle 3 Wochen.

Diese Maßnahme soll die längst überfällige Umsetzung der Qualitätssicherung der Fußversorgung der Diabetiker sichern, um somit die Amputationsrate in Deutschland zu senken.

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Autor: Andreas Flinner (Podologe); zuletzt bearbeitet: 16.06.2002 nach oben

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