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BPI: Grundlegende Bedeutung für die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln
EuGH-Urteil zur OTC-Erstattungsliste
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in einem weit reichenden Urteil festgestellt, dass das Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Erstellung der OTC-Erstattungsliste gegen EU-Recht verstößt. Das bedeutet, dass sich der G-BA in seinen sämtlichen Entscheidungen nach den Kriterien der Transparenzrichtlinie zu richten hat. Außerdem: Unternehmen können nach Ausschluss ihrer nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel aus der GKV-Erstattung sämtliche Rechtsmittel wahrnehmen.
Der BPI begrüßt ausdrücklich die sehr klare und eindeutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die vollumfänglich die Argumentation des BPI seit der Einführung des Ausschlusses der nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der GKV bestätigt", erklärte Henning Fahrenkamp, BPI-Hauptgeschäftsführer. Der BPI setzt sich seit 2003 dafür ein, dass sich der G-BA hinsichtlich der Erstellung dieser Liste an die EU-Transparenzrichtlinie zu halten hat.
Die BPI-Mitgliedsfirma Pohl-Boskamp GmbH, Hohenlockstedt bei Hamburg, hatte im Mai 2004 Klage beim Sozialgericht Köln gegen den G-BA eingereicht. Das Unternehmen klagte gegen die Entscheidung des G-BA, ihre Arzneimittel nicht in die OTC-Erstattungsliste aufzunehmen. Der G-BA vertrat in dem Verfahren die Ansicht, dass seine Entscheidungen nicht den Rechtscharakter einer Positivliste hätten, da diese Funktion im deutschen System den positiven Zulassungsentscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorbehalten sei.
Grundsätzlich sind nicht-verschreibungspflichtige Arzneimitteln seit der Gesundheitsreform 2003 von der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Mit der OTC-Liste legt der G-BA fest, welche Arzneimittel ausnahmsweise bei der Behandlung schwerwiegender Behandlungen zu Lasten der GKV verordnet werden können.
Das Urteil des EuGH-Verfahrens (C-317/05) ist abrufbar unter www.curia.europa.eu.