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Verbesserte Bedingungen bei Zuzahlungen für Heimbewohner

Was muss der im Heim lebende Sozialhilfeempfänger tun?

Viele kranke Menschen, die in Heimen wohnen und auf Sozialhilfe angewiesen sind, verfügen nur über ein geringes sogenanntes "Taschengeld". Im Jahr 2004 wurden Zuzahlungen jedoch zum Teil in kurzer Zeit fällig. Aufgrund von Arztbesuchen oder dem Erwerb von mehreren Medikamenten zum Jahresbeginn wurde manchen Heimbewohnern die Gesamtsumme von rund 72 Euro (oder 36 Euro bei Chronikern) in den ersten Wochen des Jahres vom Taschengeld abgezogen.

Um solche Härten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine neue Regelung geschaffen, auf die sich gestern das Bundessozialministerium, die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kommunalen Spitzenverbände geeinigt haben. Künftig kann der Zuzahlungshöchstbetrag gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilt werden. Das bringt den Heimbewohnern Vorteile. Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundessozialministerium Franz Thönnes: "Mit dieser Neuregelung haben wir für die Betroffenen eine unbürokratische Lösung gefunden."

Marion Caspers-Merk, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundessozialministerium, ergänzt: "Die Beteiligten in den jeweiligen Verbänden und Organisationsstrukturen müssen dies nun in die Praxis umsetzen."

Die neuen Regelungen im Einzelnen

Der örtlich zuständige Sozialhilfeträger gibt ab 2005 den in Heimen lebenden Sozialhilfeempfängern ein Darlehen in Höhe des jährlichen Zuzahlungshöchstbetrags. Das sind 82,80 Euro (79,40 Euro Ost) oder bei chronisch Kranken 41,40 Euro (39,70 Euro Ost). Die Beträge richten sich nach dem Regelsatz des Haushaltsvorstands und können je nach Bundesland etwas höher oder geringer ausfallen. Mit dem Darlehen ist der Zuzahlungshöchstbetrag für das ganze Jahr bezahlt. Das Geld bekommt unmittelbar die jeweils zuständige Krankenkasse. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in kleinen Teilbeträgen über das gesamte Kalenderjahr. Die Teilbeträge werden jeden Monat direkt mit dem Barbetrag verrechnet, den jeder Sozialhilfeempfänger im Heim bekommt.

Was muss der im Heim lebende Sozialhilfeempfänger tun?

Wer mit der Regelung einverstanden ist, muss gar nichts unternehmen. Zum 1. Januar 2005 wird dem Heimbewohner unmittelbar eine Befreiungsbescheinigung von den Kassen für das Kalenderjahr übermittelt. Selbstverständlich müssen die im Heim lebenden Sozialhilfeempfänger das Darlehen nicht in Anspruch nehmen. Jeder kann von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Mit der Befreiungsbescheinigung werden neben Informationen über die Darlehensgewährung und die Rückzahlungsmodalitäten auch die Möglichkeit des Widerspruchs erläutert.

Wie wird das Darlehen zurück bezahlt?

Die meisten im Heim lebenden Sozialhilfeempfänger sind chronisch krank. Das bedeutet, sie müssen im Jahr höchstens 41,40 Euro (39,70 Euro Ost) zuzahlen. Auf das Kalenderjahr verteilt ergibt sich daraus ein Betrag von 3,45 Euro (3,31 Euro Ost) im Monat. Nicht chronisch Kranke Heimbewohner zahlen zwei Prozent des Eckregelsatzes von 345 Euro (331 Euro Ost), also 6,90 Euro (6,62 Euro Ost) im Monat. Die kleinen Teilbeträge werden jeden Monat direkt mit dem "Taschengeld" verrechnet. Damit werden die Zuzahlungsverpflichtungen gleichmäßig auf das Jahr verteilt und finanzielle Engpässe für im Heim lebende Sozialhilfeempfänger am Jahresbeginn vermieden.

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Wie wird das Verfahren organisiert?

Jahreswechsel 2004/2005

  1. Der Träger der Sozialhilfe informiert die zuständige Krankenkasse - ggf. unter Hinzuziehung der Heimträger - spätestens bis zum 1. Januar 2005 über die Leistungsberechtigten.
  2. Die Krankenkasse übermittelt allen mitgeteilten Personen unmittelbar die Befreiungsbescheinigung zum 1. Januar 2005.
  3. Die Krankenkasse prüft, ob für die Leistungsberechtigten die ein- oder zweiprozentige Belastungsgrenze Anwendung findet.
  4. Die Krankenkasse teilt dem Sozialhilfeträger die Höhe der Belastungsgrenze mit.
  5. Der Träger der Sozialhilfe informiert die Leistungsberechtigten über die Zahlungsmöglichkeiten (Selbstzahler bzw. Darlehen), die Auszahlungsmodalitäten und die Möglichkeit des Widerspruchs.
  6. Sofern die Leistungsberechtigten nicht widersprechen, überweist der Sozialhilfeträger die jährlichen Zuzahlungsbeträge an die Krankenkassen. Die Rückzahlung der Darlehen erfolgt durch Verrechnung mit den monatlich auszuzahlenden Barbeträgen über das gesamte Kalenderjahr.

Ab Jahreswechsel 2005/2006

  1. Der Träger der Sozialhilfe informiert die zuständige Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres über die Leistungsberechtigten, die der Darlehensregelung in der Vergangenheit nicht widersprochen haben.
  2. Die Krankenkasse prüft, ob für die Leistungsberechtigten die ein- oder zweiprozentige Belastungsgrenze Anwendung findet.
  3. Die Krankenkasse übermittelt dem Sozialhilfeträger die Befreiungsbescheinigungen rechtzeitig vor dem 1. Januar und teilt die Höhe der Belastungsgrenze mit.
  4. Der Sozialhilfeträger übersendet spätestens bis zum 1. Januar die Befreiungsbescheinigungen an die Leistungsberechtigten. Dies erfolgt in einem Schreiben zusammen mit der Information über die Zahlungsmöglichkeiten (Selbstzahler bzw. Darlehen), die Auszahlungsmodalitäten und die Möglichkeit des Widerspruchs.
  5. Sofern die Leistungsberechtigten nicht widersprechen, überweist der Sozialhilfeträger die jährlichen Zuzahlungsbeträge an die Krankenkassen. Die Rückzahlung der Darlehen erfolgt durch Verrechnung mit den monatlich auszuzahlenden Barbeträgen über das gesamte Kalenderjahr.

zuletzt bearbeitet: 01.12.2004 nach oben

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