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Bundessozialministerin Ulla Schmidt:

Hausarztmodelle sind wichtige Bestandteile der Gesundheitsreform

Bundessozialministerin Ulla Schmidt hat es begrüßt, dass einige Krankenkassen endlich die Möglichkeiten der Gesundheitsreform nutzen und ihren Versicherten Hausarztmodelle anbieten wollen.

"Ich freue mich darüber, dass die Krankenkassen beginnen, mit den Hausarztmodellen ein wichtiges Element der Gesundheitsreform umzusetzen. Wir wollten die hausarztzentrierte Versorgung und haben den Krankenkassen ermöglicht, Anreize dafür zu schaffen. Patientinnen und Patienten sollen nun eigenverantwortlich entscheiden können und durch gesundheitsbewusstes Verhalten Geld sparen können. Es ist nun sichtbar, dass der Reformprozess an Fahrt gewinnt."

Die Ministerin verwies noch einmal auf die Vorteile der hausarztzentrierten Versorgung: Der Hausarzt habe den Überblick über den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten, Doppeluntersuchungen würden vermieden, ebenso negative Effekte von nicht abgestimmten Medikamentenverordnungen. Dies diene der Gesundheit von Patientinnen und Patienten. Es würden unnötige Kosten vermieden und damit der Spielraum geschaffen, weniger Zuzahlungen (wie z. B. die Praxisgebühr) leisten zu müssen.

In § 73b Absatz 1 des GMG ("Hausarztzentrierte Versorgung") heißt es: "Versicherte können sich gegenüber ihrer Krankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 2 gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen (hausarztzentrierte Versorgung). Der Versicherte ist an diese Verpflichtung und an die Wahl seines Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden; er soll den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln."

In Absatz 2 ist geregelt, dass die Krankenkassen "zur Sicherstellung der hausarztzentrierten Versorgung mit besonders qualifizierten Hausärzten Verträge zu schließen" haben.

Die Vorschrift zur Bonusregelung findet sich in § 65a ("Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten"). Dort heißt es in Absatz 2: "Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b (...) teilnehmen, kann sie (die Krankenkasse) in ihrer Satzung für die Dauer der Teilnahme Zuzahlungen, die nach diesem Gesetz zu leisten sind, ermäßigen."

zuletzt bearbeitet: 26.01.2004 nach oben

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