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Im Zweifel für den Versicherten

Pressemitteilung: Diabetes-Portal DiabSite

BSG: Kasse muss häusliche Krankenpflege auch außer Haus bezahlen

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen für Leistungen der sogenannten "häuslichen Krankenpflege" auch dann aufkommen, wenn die Behandlung nicht in den eigenen vier Wänden erfolgt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Die Richter urteilten zu Gunsten eines diabeteskranken Jungen aus Frankfurt an der Oder.

Um die dringend notwendigen Insulininjektionen auch im Kindergarten und später in der Schule sicher zu stellen, beauftragten die Eltern des Jungen einen ambulanten Pflegedienst. Seit 1999 weigerte sich die AOK Brandenburg jedoch, die Kosten von etwa 150 Euro monatlich zu übernehmen. Zur Begründung führte die Kasse an, die Pflege finde nicht im Haushalt oder in der Familie statt, wie im Gesetz vorgesehen. Die Familie des Kindes klagte gegen die Rechtsauffassung der AOK und bekam nun Recht.

Die Kasseler Richter sahen es als erwiesen an, dass "häusliche Krankenpflege" auch die Pflege außerhalb des eigenen Hauses einschließe. Sie könne beispielsweise auch im Urlaub in Anspruch genommen werden. Im Fall des diabeteskranken Jungen müsse deshalb die allgemeine Regel des Sozialrechts, wonach Gesetze im Zweifel versichertenfreundlich auszulegen sind, zur Geltung kommen.

Autor: tj; zuletzt bearbeitet: 02.12.2002 nach oben

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