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Stellungnahme zu den Vorwürfen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gegen Gesundheitsministerin Andrea Fischer MdB

Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung mit den medizinisch notwendigen Arznei- und Heilmitteln nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots.

Die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln durch den Vertragsarzt muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§§ 2 und 12. Sozialgesetzbuch V). Der Arzt muss also entscheiden, ob eine Verordnung medizinisch notwendig und zweckmäßig im Hinblick auf die Erreichung des therapeutischen Zieles ist; zudem ist er verpflichtet, unter qualitativ gleichwertigen Mitteln ein preisgünstiges auszuwählen. Dies gilt uneingeschränkt auch für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Diabetiker, z. B. im Hinblick auf die Versorgung der Diabetiker mit Harn- und Blutteststreifen. Die Ärzte sind berechtigt und verpflichtet, Harn- und Blutteststreifen im medizinisch notwendigen Umfang zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu verordnen.

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat der besonderen Situation der Diabetiker ausdrücklich Rechnung getragen, indem Harn- und Blutteststreifen zuzahlungsfrei gestellt wurden.

In die Berechnungsgrundlage der Arznei- und Heilmittelbudgets sind die Harn- und Blutteststreifen einbezogen worden. Zudem gibt es keine arzt- oder patientenbezogenen Einzelbudgets oder Höchstgrenzen für die Verordnung von Teststreifen. Die Budgets gelten vielmehr jeweils für alle Ärzte einer Region, die einer Kassenärztlichen Vereinigung angehören, gemeinschaftlich. Damit ist ausgeschlossen, dass beispielsweise Ärzte, die viele Diabetiker betreuen, an einer Verordnung medizinisch notwendiger Teststreifen gehindert sind.

Die gesetzlichen Regelungen zu den Arznei- und Heilmittelbudgets gewährleisten die Versorgung der Diabetes-Patienten mit Blutzuckerteststreifen auch nach dem neuesten Stand der medizinischen Forschung. Die Arznei- und Heilmittelbudgets sind von der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen zu vereinbaren. Bei der jährlich vorzunehmenden Anpassung sind nach Maßgabe des Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) u.a. auch Innovationen zu berücksichtigen. Mit dieser Maßgabe haben die Vertragspartner einen ausreichenden Handlungsspielraum, um einen erhöhten Finanzierungsbedarf, der sich z. B. aus Fortschritten in der Behandlung einzelner Erkrankungen ergibt, berücksichtigen zu können.

Stellungnahme: Bundesgesundheitsministerium (Pressestelle).

Hinweis

Diese Stellungnahme bezieht sich auf eine Pressemitteilung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 27.10.2000.

zuletzt bearbeitet: 13.11.2000 nach oben

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